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   BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,18841
BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92 (https://dejure.org/1992,18841)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1992 - 4 B 91.92 (https://dejure.org/1992,18841)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 4 B 91.92 (https://dejure.org/1992,18841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92
    Dem Präsidium ist es nicht verwehrt, die Zuweisung auf alle Streitsachen aus einem bestimmten Bereich unter Einschluß der bei Beginn des Geschäftsjahres bereits anhängigen Verfahren zu erstrecken, auch wenn dies zur Folge hat, daß die Zuständigkeit auf einen anderen Spruchkörper übergent (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - NJW 1991, 1370 [BVerwG 18.10.1990 - 3 C 19/88]).
  • BVerwG, 21.11.1978 - 1 C 33.78

    Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsplanmäßige Zuweisung - Zuständiger

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92
    Aus diesem Jährlichkeitsprinzip folgt, daß der jeweils beschlossene Geschäftsverteilungsplan nicht über das laufende Geschäftsjahr hinauswirkt, sondern am Ende des Geschäftsjahres außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22).
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92
    Denn die Frage, welcher Spruchkörper zuständig ist, beurteilt sich nicht nach der Geschäftsverteilung bei Eingang der Streitsache, sondern nach dem Geschäftsverteilungsplan, der im Zeitpunkt der Sachentscheidung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 12).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    a) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    aa) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - U (Kart) 46/13

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und

    Dabei verbietet es § 21 e Abs. 1 GVG nicht, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Eingangs anhängig geworden sind (vgl. zu Allem BVerwG, Beschluss v. 3.6.1992 -4 B 91/92, Rz. 2 bei juris; BFH, Beschluss v. 23.11.2011 -IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431, Rzn. 5 f. bei juris).
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